FAQ – Silberstraße Herlasgrün

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FAQ
110-kV-Leitung Herlasgrün - Silberstraße

Allgemein

Sowohl MITNETZ STROM als auch Prof. Dr. Gernot Barth und sein Team von Steinbeis Mediation stehen Ihnen für Fragen zum Planungsvorhaben 110-kV-Leitung zwischen Herlasgrün und Silberstraße jederzeit zur Verfügung.

Einige besonders häufig gestellte Fragen, die wir von Bürgerinnen und Bürgern per E-Mail erhalten oder im Rahmen von Informationsveranstaltungen gestellt bekommen, beantworten wir für alle Interessierten. Weitere Fragen und Antworten folgen im Laufe des Projektfortschritts.

Falls Sie Ihre Frage hier nicht beantwortet finden oder ein anderes Anliegen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: herlasgruen-silberstrasse@steinbeis-mediation.com oder unter 0341 261 80 444.

Planung 

MITNETZ STROM plant in den Landkreisen Vogtland, Zwickau und Erzgebirge den Neubau einer Hochspannungsleitung zwischen den Umspannwerken Herlasgrün und Silberstraße. Das Vorhaben ist Teil des Netzverbundes Zwickau-Vogtland. Ziel ist es, einen Ringschluss aufzubauen, um auch in Zukunft die Versorgungs- und Netzsicherheit in der Region zu gewährleisten.

Mit diesem Netzausbau wird zugleich das Verteilnetz auf die Energiewende vorbereitet, um mehr Strom aus erneuerbaren Energien transportieren zu können und die Versorgungssicherheit in der Region zu sichern.

Anstelle der bislang bestehenden einzelnen Leitung zwischen den Umspannwerken Herlasgrün und Silberstraße, die bereits 100 Jahre besteht, soll der Strom künftig über zwei Hochspannungsleitungen fließen können. So können sowohl das Umspannwerk Herlasgrün und die darüber verbundene Region als auch die Umspannwerke in Reichenbach, Werdau/Süd, Falkenstein, Gospersgrün, Auerbach/Vogtland, Zwickau/Sachsenring und Schönheide in Zukunft bei Ausfällen noch sicherer und zuverlässiger versorgt werden. Bei Störungen an einer der Leitungen kann die andere Leitung problemlos deren Aufgaben übernehmen.

Der Ringschluss sieht zwei Teilprojekte vor:
Zum einen die Nord-Verbindung der Umspannwerke Crossen und Herlasgrün durch eine 110 kV– Doppelleitung. Um die Verbindung zu finalisieren, steht die Genehmigung des Bauabschnitts 3 bislang noch aus, der zukünftig Oberplanitz mit Reichenbach verbinden wird. Die Unterlagen zur Planfeststellung wurden im November 2022 eingereicht.

Um den Ringschluss zu vervollständigen, plant MITNETZ STROM zum anderen, die Hochspannungsleitung im Süden in zwei Bauabschnitten neu zu bauen bzw. zu ersetzen. Im ersten Bauabschnitt (in der rechten unteren Abbildung rot) soll eine neue Hochspannungsleitung von Steinberg nach Kirchberg geschaffen werden. Im zweiten Bauabschnitt (in der rechten unteren Abbildung gelb) erfolgt ein Ersatzneubau auf vorhandener Trasse zwischen dem Ende des ersten Bauabschnittes und dem Umspannwerk Silberstraße.

Die Hochspannungsleitung, die Herlasgrün und Silberstraße aktuell verbindet, wurde 1922 bis 1924 gebaut. Einige der Masten haben mit 100 Jahren ihr maximales Nutzungsalter erreicht und sind in einem nachweislich schlechten Zustand. Aktuell müssen bereits betriebsbedingte Instandhaltungen durchgeführt werden, um die Trasse bis zu ihrer Ablösung in einem technisch sicheren Zustand zu halten.
Selbst für eine weitere Nutzung der aktuellen Hochspannungsleitung müsste diese so grundlegend saniert werden, dass es einem Neubau gleichkommt.

Durch die Verschiebung der Trassenführung Richtung Süd-Osten können darüber hinaus in Zukunft noch mehr Gemeinden sicher über zwei Richtungen mit Strom versorgt werden.

Das Planungsvorhaben steht ganz am Anfang. Bislang stehen weder der genaue Trassenkorridor noch die konkrete technische Lösung fest. Die neu entstehende Transferleitung besteht aus zwei Bauabschnitten, die sich im weiteren Planungsverlauf im Ablauf unterscheiden werden:

Der Bauabschnitt 1 (in der oberen Darstellung rot) ist als Neubau geplant. Die nördliche Einbindung ist in der Ortslage Wolfersgrün vorgesehen. Für diesen Bauabschnitt stehen derzeit (Stand Dezember 2022) weder ein konkreter Trassenkorridor noch eine technische Lösung fest. Mögliche Trassenkorridore sollen in Abstimmung mit den Bürgerinnen und Bürgern, Vertretern von Kommunen und Trägern öffentlicher Belange gefunden werden. Der Neubautrassenabschnitt muss zunächst ein Raumordnungs- und später ein Planungsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Der Bauabschnitt 2 (in der oberen Darstellung gelb) ist als Ersatzneubau auf gleicher Trasse vorgesehen. Neue Masttypen ermöglichen längere Spannfelder, wodurch die Anzahl der Masten reduziert werden kann. Dadurch können sich allerdings an einzelnen Stellen die Maststandorte ändern. Für diesen Trassenabschnitt plant MITNETZ STROM eine Baugenehmigung zu beantragen.

Aufgrund des Zustands der alten Leitung ist eine zeitnahe Umsetzung des Projekts wichtig.

Für Projektvorhaben dieser Größe bedeutet das:

  • 22023 Strategische Umweltprüfung / Raumwiderstandsanalyse im Untersuchungsraum
  • 2024: Einreichung möglicher Trassenkorridore in das Raumordnungsverfahren
  • 2026/2027: Einreichen der technischen Lösung der Vorzugstrasse in das Planfeststellungsverfahren
  • 2028/2029: Baubeginn
  • 2029: Inbetriebnahme der Leitung.

Der Hauptgrund für den Leitungsbau ist eine deutliche Erhöhung der Versorgungssicherheit für alle Netzkunden in der Region.

Durch den Ausbau des Netzes und die dadurch verbesserte Versorgungssicherheit wird die weitere Entwicklung und der technische Fortschritt der Region vorangebracht. In der Entwicklung der Region werden beispielsweise das Thema Elektromobilität und die Elektrifizierung von Gebäudeheizungen eine Rolle spielen.

Nein. Das nationale Übertragungsnetz, wird auf einer Spannungsebene von 220 und 380 Kilovolt (kV) betrieben. Die Leitung zwischen Herlasgrün und Silberstraße ist auf 110 kV ausgelegt und gehört in dieser Spannungsebene zum Verteilnetz.

Die Leitung sorgt durch eine sichere Verbindung zum Übertragungsnetz dafür, dass die Regionen Zwickau, Vogtland und Erzgebirge sicher mit Strom versorgt werden.

Der Hauptgrund für den Leitungsbau ist die deutliche Erhöhung der Versorgungssicherheit für alle Netzkunden in der Region. Ein starkes, sicheres Netz kommt jedoch auch der heimischen Wirtschaft sowie künftigen Ansiedelungen zugute. Zudem schafft der Netzausbau Kapazitäten für die Umsetzung der Energiewende, zum Beispiel für die Einspeisung von Erneuerbaren Energien und ein Plus an Leistungsfähigkeit in den Bereichen E-Mobilität und Wärmeerzeugung.

Die Planung des Projekts begann bereits 2010. Aufgrund von Widerständen und Unsicherheiten in der Planung der Schwesterleitung zwischen Crossen und Herlasgrün und bei dem verwandten Netzvorhaben „Vogtlandring“ wurde das Projekt jedoch vor der Einreichung der Unterlagen in das Raumordnungsverfahren 2016 vorübergehend pausiert.

Hintergrund: Gegen die Genehmigung für den Vogtlandring, ein Vorhaben, welche das Stromnetz im südlichen Vogtland mit einem Hochspannungsleitungsring absichern sollte, wurde 2017 Klage eingereicht.

Da das Netzkonzept Zwickau-Vogtland, welches alle drei Leitungsvorhaben beinhaltet, genau abgestimmt ist, können Veränderungen bei einem Leitungsvorhaben große Auswirkungen auf das gesamte Netzkonzept haben. Die Unsicherheiten bezüglich der Genehmigung führten dazu, dass die beiden 110-kV-Schwesterprojekte, Crossen-Herlasgrün und Herlasgrün-Silberstraße für die Ableitung weiterer Maßnahmen ausgesetzt wurden.

Das Verfahren am Oberverwaltungsgericht Bautzen dauerte etwa drei Jahre und hatte zum Ergebnis, dass die Leitung nicht wie geplant umgesetzt werden durfte. Nach einer Anpassung des Netzkonzeptes wurde 2020 der Prozess am Schwesterprojekt Crossen-Herlasgrün wieder aufgenommen.

Nachdem das Vorhaben 110-kV-Leitung Crossen-Herlasgrün, Bauabschnitt 3, sich nun im Planfeststellungsverfahren befindet, hat MITNETZ STROM das Trassenvorhaben zwischen Herlasgrün und Silberstraße wieder aufgenommen.

 

Durch den 110-kV-Leitungsneubau zwischen Wolfersgrün und Steinberg werden die beiden bestehenden 110-kV-Leitungen (Herlasgrün-Silberstraße und Herlasgrün-Schönheide) verbunden. Ab dem Punkt der Einbindung in die Neubauleitung auf Höhe Wolfersgrün wird die alte 110-kV-Bestandstrasse zwischen Herlasgrün und Silberstraße nicht mehr gebraucht und vollständig abgebaut. Das heißt, Masten und Seile werden entfernt und die Fläche kann wieder wie vor dem Leitungsbau genutzt werden.

Sobald die 110-kV-Leitung zwischen Crossen und Herlasgrün in Betrieb genommen wurde, wird die alte Trasse zwischen Herlasgrün und Silberstraße vom Netz genommen.

So können die Arbeiten am Trassenabschnitt von Silberstraße nach Wolfersgrün ohne weitere Einschränkungen des Netzbetriebes problemlos ausgeführt werden.

Parallel dazu wird mit dem Rückbau des Leitungsabschnitts von Wolfersgrün nach Herlasgrün begonnen.

Nach aktuellem Planungsstand kann 2029 mit einer Inbetriebnahme der durchgehenden Leitung zwischen Herlasgrün und Silberstraße gerechnet werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung 

Die Planung der 110-kV-Trasse Herlasgrün-Silberstraße durchläuft zwei Genehmigungsverfahren, zuerst ein Raumordnungs- und anschließend ein Planfeststellungsverfahren. Die Beteiligung der Öffentlichkeit lehnt sich an die Planungsanforderungen für die Genehmigungsverfahren an.

In einem ersten Schritt möchte MITNETZ STROM für den Bauabschnitt zwischen Steinberg und Wolfersgrün im Rahmen einer frühzeitigen und transparenten Einbindung der Öffentlichkeit gemeinsam mit Bürgern, Kommunen und Trägern öffentlicher Belange breit akzeptierte und zugleich genehmigungsfähige Trassenkorridore finden. Im Frühjahr 2023 fanden diesbezüglich in fünf verschiedenen Kommunen der Region (Kirchberg, Crinitzberg, Steinberg, Hartmannsdorf und Silberstraße) Informationsforen statt, um mit den Bürgern in den Austausch zu kommen und gemeinsam einen möglichen Korridorverlauf anzudenken. Die gemeinsam erarbeiteten Vorschläge wurden von MITNETZ STROM an ein unabhängiges Planungsbüro zur Durchführung einer umfänglichen Raumwiderstandsanalyse weitergereicht. Im Herbst 2023 konnten die Ergebnisse dieser Raumwiderstandsanalyse zunächst den politischen Vertretern der betroffenen Kommunen als auch der Bürgerschaft in vier weiteren Informationsforen in Kirchberg, Crinitzberg, Steinberg sowie Hartmannsdorf vorgestellt werden.

Mit diesen Ergebnissen sowie weiteren Anregungen der Bürgerschaft geht MITNETZ STROM weiter im formellen Verfahren: Scopingtermin im Frühjahr 2024 mit Vertretern öffentlicher Belange sowie in das Raumordnungsverfahren (ROV) zur erneuten Prüfung des Raumes durch die Landesdirektion Sachsen in Chemnitz (Genehmigungsbehörde).

Zum Abschluss des ROV sind erneut Informationsveranstaltungen geplant, damit die Bürgerinnen und Bürger aus erster Hand über die Ergebnisse des Verfahrend informiert werden. Zudem sollen die Bürger, Kommunen und Träger öffentlicher Belange bei der technischen Planung einer möglichen Trasse bestmöglich einbezogen werden. Die technische Umsetzung, zum Beispiel die Fragen, ob eine Trasse als Erdkabel oder Freileitung gebaut wird, wo innerhalb des Trassenkorridors ein konkreter Trassenverlauf umsetzbar ist etc., werden somit erst nach erfolgreichem Abschluss des Raumordnungsverfahrens relevant.

Die Ergebnisse der technischen Planung werden schließlich von MITNETZ STROM zur Planfeststellung wieder an die Landesdirektion Sachsen übergeben. Parallel dazu wird die Öffentlichkeit informiert und es wird Gespräche mit betroffenen Grundstückseigentümern stattfinden, um das Leitungsbauprojekt auf den Weg zu bringen.

Alle Interessierten sind eingeladen, am Prozess teilzunehmen und die Informationsveranstaltungen zu besuchen. Die weiteren Schritte des Beteiligungsprozesses werden entsprechend der Anforderungen des Planungsstandes entwickelt. Steinbeis Mediation als für den Dialogprozess beauftragtes Unternehmen ist es wichtig, den Beteiligungsprozess für alle nachvollziehbar und fair zu gestalten. Über den Projektverteiler haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, immer über den aktuellen Stand des Planungs- und Beteiligungsvorhabens informiert zu sein. 

Anmelden können Sie sich per E-Mail unter der Adresse: herlasgruen-silberstrasse@steinbeis-mediation.com.

MITNETZ STROM hat mit der Ausgestaltung des Bürgerbeteiligungsprozesses Prof. Dr. Gernot Barth und sein Team von Steinbeis Mediation beauftragt. Obwohl von MITNETZ STROM beauftragt, definiert sich das Team um Prof. Dr. Gernot Barth als neutral und allparteilich.

Der Beteiligungsprozesses entwickelt sich entsprechend den Anforderungen des Planungsstandes.

Wer Anregungen im Prozess beisteuern oder sich über Möglichkeiten der Mitwirkung informieren möchte, meldet sich gerne direkt bei Prof. Dr. Barth und seinem Team von Steinbeis Mediation:

Telefon: 0341 261 80 444

E-Mail: herlasgruen-silberstrasse@steinbeis-mediation.com

Im Rahmen des Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahrens ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit gesetzlich vorgesehen. Dazu werden die Pläne innerhalb bestimmter Fristen öffentlich ausgelegt und Betroffene können sich im Rahmen von Stellungnahmen dazu äußern.

Zum Zeitpunkt der gesetzlich vorgeschriebenen Auslegung ist die Planung jedoch bereits fortgeschritten. Ziel der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, wie sie MITNETZ STROM im Planungsprozess der 110-kV-Leitung zwischen Herlasgrün und Silberstraße vorsieht, ist es, Bürgerinnen und Bürger, Kommunen sowie Träger öffentlicher Belange frühestmöglich in den Prozess einzubinden — zu einem Zeitpunkt, an welchem die Planung im Rahmen eines Dialogprozesses gemeinsam gestaltet werden kann.

Das deutsche Gesetz sieht eine umfangreiche Beteiligung Träger öffentlicher Belange (TÖB), wie beispielsweise Behörden, Verbände oder Umweltorganisationen, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vor. Darüber hinaus werden relevante TÖB gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern und den Kommunen eingeladen, sich im Rahmen der vorangehenden frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in den Prozess mit einzubringen.

Technische Lösung 

Aktuell (Dezember 2023) steht für den Bauabschnitt zwischen Steinberg und Wolfersgrün an der geplanten 110-kV-Leitung zwischen Herlasgrün und Silberstraße die technische Lösung noch nicht fest.

Im Anschluss an das Raumordnungsverfahren, sobald ein bevorzugter Trassenkorridor durch die Landesdirektion Sachsen bestimmt ist, wird im Rahmen des Beteiligungsprozesses eine breit akzeptierte technische Lösung der Trasse gesucht.

Ob diese als Erdkabel oder Freileitung geplant wird, ist abhängig von örtlichen Gegebenheiten und gesetzlichen Vorgaben. (Siehe: Was bedeutet der Faktor 2,75 im EnWG§43h genau?)

MITNETZ STROM ist an einer breit akzeptierten Lösung interessiert, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens erarbeitet werden soll. Auch im Falle, dass der Faktor 2,75 übersteigt, schließt MITNETZ STROM eine Teilerdverkabelung nicht aus.

Die Kosten für eine Hochspannungsleitung sind abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie beispielsweise dem Baugrund oder anderen regionalen Besonderheiten. Kosten können daher schwer pauschal beziffert werden, zumal die Material- und Baukosten zuletzt deutlich gestiegen sind.

Im Trassenprojekt zwischen Crossen und Herlasgrün kostet eine 110-kV-Leitung im Schnitt 560.000 EUR pro Kilometer. Bei einem Faktor von 2,75 würde ein Kilometer Erdkabel dann im Schnitt 1.540.000 EUR pro Kilometer kosten. Bei der Verwendung des Spülbohrverfahrens, welches zur Verlegung des Erdkabels in besonderen Fällen eingesetzt wird, kostet der Kilometer bei günstigem Untergrund mindestens das Achtfache einer Freileitung, das heißt 4.480.00 EUR pro Kilometer.

Das Energiewirtschaftsgesetz nach §43 ermöglichen den Verteilnetzbetreibern, bereits bestehende Hochspannungstrassen für einen Neubau zu nutzen. Anstelle eines vollumfänglichen Genehmigungsprozesses ist für den Ersatzneubau auf bestehender Trasse lediglich ein deutlich kürzeres Plangenehmigungsverfahren notwendig.

In der technischen Umsetzung bedeutet ein Ersatzneubau auf bestehender Trasse, dass die aktuell bebaute Trasse weitestgehend beibehalten wird. Es werden Masten verwendet, die den bereits gebauten Masten im Aussehen stark ähneln. Teilweise werden die gleichen Maststandorte wie bisher genutzt, vor allem in Ortslagen, in denen die Umgebung bereits bebaut ist. Es ist jedoch auch möglich, die Maststandorte zu verändern. So können zum Beispiel die Abstände zwischen den Masten vergrößert werden. Dies hat den Vorteil, dass weniger Masten das Landschaftsbild prägen.

Gesetzliche Rahmenbedingungen 

Ein Hochspannungsvorhaben (Neubau) durchläuft zwei Genehmigungsprozesse. Im ersten Genehmigungsverfahren, dem Raumordnungsverfahren, wird untersucht, wie zwei Punkte im Stromnetz über einen neuen Trassenkorridor miteinander verbunden werden können. Dabei werden mehrere alternative Trassenkorridore auf ihre Verträglichkeit im Raum geprüft. Dabei wird darauf geachtet, dass sie die Schutzgüter Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft so gering wie möglich beeinträchtigen. Im Ergebnis formuliert die Genehmigungsbehörde die Empfehlung für einen Trassenkorridor, der nach umfänglicher Prüfung und Abwägung aller Schutzgüter die höchste Verträglichkeit im Raum aufweist.

Das Planfeststellungsverfahren untersucht im Anschluss den exakten Leitungsverlauf und die technische Ausführung als Erdkabel oder Freileitung.

Beide Genehmigungsverfahren werden von der Landesdirektion Sachsen geführt. Sie ist die genehmigende Behörde für den Raum Vogtland, Zwickau und das Erzgebirge.

Man kann die Planung von Hochspannungstrassen grob in zwei Phasen gliedern. Sie richten sich nach den Genehmigungsverfahren.

In einem ersten Schritt, in der Vorbereitung auf das Raumordnungsverfahren, werden Trassenkorridore von etwa einem Kilometer Breite gesucht.

In einem zweiten Schritt, in der Vorbereitung auf das Planfeststellungverfahren, wird der empfohlene Trassenkorridor technisch als Leitung geplant. Im Falle einer Freileitung werden beispielsweise der Leitungsverlauf, die Maststandorte und die Punkte der Leitungseinbindung metergenau festgeschrieben.

Für Verteilnetzbetreiber wie MITNETZ STROM sind zwei Gesetze besonders bedeutend:

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet Netzbetreiber, das Stromnetz

  • sicher, zuverlässig und diskriminierungsfrei zu betreiben,
  • zu warten,
  • bedarfsgerecht zu verstärken und auszubauen sowie
  • preisgünstig und effizient zu unterhalten.

(EnWG § 11, Absatz 1)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) schreibt Netzbetreibern vor, dass erneuerbare Energien bei Stromeinspeisung Vorrang gegenüber konventionellen Energien haben.

Bei fehlenden Netzkapazitäten ist der Netzbetreiber zum Netzausbau verpflichtet.
(EEG § 8, Absatz 1)

Paragraf 43h des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet Netzbetreiber, eine Hochspannungsleitung in Form eines Erdkabels zu bauen, sofern die Kosten eines Erdkabels die Kosten einer Freileitung nicht um das 2,75-fache überschreiten. Sind die gutachterlich ermittelten Kosten für ein Erdkabel also weniger als 2,75-mal so groß wie die einer Freileitung und sprechen keine naturschutzfachlichen Belange dagegen, muss die gesamte Trasse als Erdkabel ausgeführt werden. Sind die Kosten für ein Erdkabel höher oder stellt es den größeren Eingriff dar, ist MITNETZ STROM berechtigt, die Trasse als Freileitung zu beantragen.

Das Raumordnungsgesetz (ROG) sieht vor, dass im Rahmen des Raumordnungsverfahrens „ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen“ geprüft werden (ROG § 15, Absatz 1). Der Netzbetreiber ist daher angehalten, mehrere Alternativen ins Verfahren einzubringen.

Bei der Genehmigung von Hochspannungsleitungen sind per Gesetz sind sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfungen beim Netzausbau vorgesehen. Grundlage für alle Prüfungen ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im Rahmen von Umweltprüfungen werden gesetzlich definierte Schutzgüter beachtet:

  • Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
  • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
  • Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
  • Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Wie sich einzelne Netzausbau-Vorhaben auswirken, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Es gibt meist keine Lösung, die in jeder Hinsicht ideal ist. Der Schutz von Menschen und Umwelt bedeuten daher immer Abwägungsprozesse, die im Rahmen von Genehmigungsverfahren stattfinden. 

Für Bau und Betrieb von Hochspannungsleitungen werden Grundstücke Dritter genutzt. Der Neubau von Hochspannungsleitungen erfordert daher neben den öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren daher auch privatrechtliche Genehmigungen. Ein privatrechtliches Genehmigungsverfahren umfasst die dingliche Sicherung mit jedem betroffenen Grundstückseigentümer. Dazu gehören die Bauzustimmung, eine Eintragung ins Grundbuch sowie eine Entschädigung.

Nein. MITNETZ STROM ist es ein Anliegen, mit allen Grundstückseigentümern im Rahmen der dinglichen Sicherung eine Lösung zu finden.

Wenn es dem Allgemeinwohl dient, kann die zuständige Genehmigungsbehörde eine Nutzung des Grundstücks durchsetzen, wobei der Eigentümer jedoch der Gleiche bleibt. Das heißt, es erfolgt keine Enteignung. Diese sogenannte vorläufige Besitzeinweisung stellt jedoch nur die letzte Instanz dar. Zuvor muss sichergestellt werden, dass das Ziel des Allgemeinwohls nicht auf einem anderen Weg erreicht werden kann. Eine solche Durchsetzung ist daher nur zulässig, wenn bestimmte Umstände zutreffen und wenn im Vorhinein weitere Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

  • Es wurde nachgewiesen, dass auf dem Grundstück ein öffentliches Vorhaben dringend nötig ist.
  • Das Allgemeinwohl kann anders nicht erreicht werden.
  • Die Durchsetzung entspricht dem Bundes- oder Landesgesetz.
  • Es wurde nachweislich mehrfach versucht, mit dem Grundstückseigentümer eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.
  • Dem Eigentümer wurde als Entschädigung ein angemessener Anteil des aktuellen Verkehrswertes des Grundstücks angeboten.

Auswirkungen auf Menschen und Umwelt 

Für Hochspannungsleitungen in Sachsen gibt es keine gesetzlichen Mindestabstände zu Wohngebäuden. Wie groß der konkrete Abstand zur Wohnbebauung sein wird, steht zum aktuellen Planungszeitpunkt noch nicht fest. Es kann jedoch gesagt werden, dass Wert auf eine Trassenführung gelegt wird, welche alle Schutzgüter bestmöglich schützt. MITNETZ STROM berücksichtigt in seiner Planung soweit technisch möglich einen maximalen Abstand zu Wohngebäuden und überspannt auf Neubautrassen keine Wohngebäude!

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten gesetzlich festgelegte Grenzwerte für alle Anlagen der Stromversorgung. Diese sind in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) festgehalten. Die elektrischen und magnetischen Felder, welche durch den Stromfluss erzeugt werden, dürfen in Bereichen, in denen sich Menschen häufig oder länger aufhalten, ein bestimmtes Maß nicht überschreiten. Werden die Grenzwerte eingehalten, besteht laut Bundesamt für Strahlenschutz keine Gesundheitsgefährdung. Die Belastung der Bevölkerung durch elektrische und magnetische Felder kann demnach beim Bau von Stromtrassen geringgehalten werden, indem ausreichende Abstände zu Wohngebäuden eingehalten werden. Bei Hochspannungsprojekten unterschreitet MITNETZ STROM die gesetzlichen Grenzwerte deutlich.

Tiere und Pflanzen werden bei Hochspannungsvorhaben als Teil der biologischen Vielfalt betrachtet. Die biologische Vielfalt umfasst nicht nur Pflanzen- und Tierarten, sondern auch deren Lebensgemeinschaften und Lebensräume – also die gesamte belebte Natur. Dabei spielen auch Populationen (Lebens- und Fortpflanzungsgemeinschaften derselben Art) sowie das Zusammenspiel verschiedener Arten an einem Ort mit der unbelebten Umwelt (beispielsweise Boden, Wasser und Klima) eine Rolle.

Wie stark sich einzelne Netzausbauvorhaben auf die Umwelt auswirken, ist pauschal kaum zu beantworten. Daher werden alle Umweltaspekte im Planungs- und Genehmigungsprozess genau betrachtet. Um die Auswirkungen des Stromleitungsbaus auf Tiere, Pflanzen und Ökosysteme möglichst gering zu halten, spielen daher Umweltverträglichkeitsprüfungen und Artenschutzprüfungen eine große Rolle bei der Planung und Genehmigung von Stromtrassen.

Es werden beachtet:

  • Bundes und Landesgesetze
  • Landesspezifische Vorgaben und Handlungsanweisungen
  • Schutzgebiete:
    Natura-2000-Gebiete (EU-weite Schutzgebiete)
    Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete
    Flora-Fauna-Habitat-Gebiete
    Vogelschutzgebiete
    Trinkwassereinzugsgebiete

Grundlage für alle Prüfungen ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Nach dem Bau einer neuen Stromleitung ist eine regelmäßige Pflege der Trasse notwendig, damit nachwachsende Pflanzen die Leitung nicht beschädigen – besonders im Wald. Eine Pflege ist notwendig, unabhängig davon, ob die Stromtrasse als Erdkabel oder als Freileitung gebaut wird.
Bei einer Erdkabellösung muss ein Schutzstreifen von bis zu 10 Metern von tiefer wurzelnden Pflanzen und Bäumen freigehalten werden, damit die Wurzeln die Kabel nicht beschädigen.
Bei einer Lösung als Freileitung hingegen dürfen umstürzende Bäume die Leitung nicht beschädigen und keine Äste in den Bereich der Leiterseile hineinwachsen. Dazu ist je nach Bauweise der Leitung ein Schutzstreifen von bis zu 35 Metern notwendig. Im Vergleich zum Erdkabel darf der Schutzstreifen bei einer Freileitung jedoch bewachsen sein. Dadurch ist ein Ökologisches Trassenmanagement möglich.

Im Ökologischen Trassenmanagement geht es darum, die negativen Auswirkungen von Pflegemaßnahmen gering zu halten. Das reicht von genauen Beforstungsplänen bis zu fein abgestimmten Biotopmanagement-Plänen wie zum Beispiel Offenlandbiotopen, Gehölzbiotopen und Übergangsbereichen. Es wird dabei beachtet, welche Funktion der Lebensraum an der Trasse erfüllen soll.

Ein Vorteil hiervon ist zum Beispiel, dass gestufte Waldränder an den Trassenrändern die Windangriffsfläche für die einzelnen Bäume reduzieren können. Außerdem können unter der Trasse Bäume und Büsche bis zu einer Höhe von etwa 4 Metern wachsen. Übergangsstrukturen, wie sie dabei entstehen, weisen zudem meist eine hohe Artenvielfalt auf.

In das die raumordnerische Betrachtung des Raumordnungsverfahrens fließt die Landschaft als Schutzgut als wichtiger Faktor mit ein. Sie wird dabei als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen, als vielfältiger Erholungs- und Identifikationsraum sowie als räumlicher Ausdruck des kulturellen Erbes verstanden.

Im Rahmen des Schutzgutes Landschaft sind der Landschafts- bzw. Naturhaushalt sowie das Landschaftsbild zu betrachten.

Durch natürliche und menschliche Einflüsse befinden sich Landschaften in einem ständigen Wandel. Veränderungen in der Landschaft werden vor allem als Veränderungen ihres Erscheinungsbildes durch den Menschen wahrgenommen. Das Landschaftsbild umfasst alle wesentlichen Elemente und Strukturen der Landschaft, ungeachtet dessen, ob sie historisch oder aktuell, natürlich oder kulturbedingt entstanden sind. Das Landschaftsbild ist somit auch Ausdruck der Nutzungsintensität. Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – welches eine wichtige Rolle bei der Genehmigung der Trasse spielt – findet dieser Aspekt als Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie Erholungswert von Natur und Landschaft Ausdruck. Das Landschaftsbild wird subjektiv wahrgenommen, so dass es nicht nur auf die Strukturen, sondern auch auf den Bedeutungsgehalt ankommt. Es beinhaltet daher neben den visuell wahrnehmbaren Einheiten der Landschaft auch ein darüberhinausgehendes, mit allen zur Verfügung stehenden Sinnesqualitäten verknüpftes Landschaftserleben, das es zu schützen gilt.

Eine konkrete Beurteilung zu den Wertentwicklungen von Immobiliensektoren kann MITNETZ STROM nicht vornehmen. Bei direkter Grundstücksmitbenutzung stehen den Eigentümern für die Inanspruchnahme der Grundstücke durch die Hochspannungsleitung einmalige Entschädigungen zu. MITNETZ STROM schließt dazu Vereinbarungen ab, in denen die Grundstücksmitbenutzung, beziehungsweise die Schadenregulierung, geregelt werden. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung richtet sich nach ortsüblichen Vergleichs- und Richtwerten.

 

Raumwiderstandsanalyse

Sehr hoch: Sachverhalt, der bei leitungsbedingter Beeinträchtigung erhebliche Umwelt-auswirkungen erwarten lässt und der sich zulassungshemmend auswirken kann (rechtlich verbindliche Schutznorm – Bewertung NUR auf Sachebene).

Hoch: Sachverhalt, der bei leitungsbedingter Beeinträchtigung ebenfalls zu erheblichen Umweltauswirkungen führen kann und der im Rahmen der Abwägung entscheidungserheblich ist (Bewertung auf Sachebene und gutachterliche Bewertung).

Mittel: Sachverhalt, der bei leitungsbedingter Beeinträchtigung zu Umweltauswirkungen unterschiedlicher Erheblichkeit führt und der bedingt entscheidungs-relevant ist (Bewertung auf Sachebene und gutachterliche Bewertung).

dazu interessant: Tabelle Schutzgutübergreifende Bewertung der Korridore

Im Korridor befinden sich viele Flächen bzw. Bereiche, die einen hohen Raumwiderstand aufweisen.

Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit:

  • Der Korridor West überlagert sich im Süden mit den Wohnbauflächen von Röthenbach und Wildenau. Zwischen den beiden Ortslagen liegt ein schmaler Bereich von ca. 250 m, in dem die Trassierung einer Hochspannungsleitung möglich ist.
  • Für das Schutzgut bestehen höhere Konfliktintensitäten als beim Korridor Mitte, jedoch geringere als beim Korridor Ost.

Schutzgut Tiere, Pflanzen / Biotopschutz

  • Querung bzw. Überspannung des FFH-Gebietes „Göltzschtal“ (sehr hoher Raumwiderstand)
  • Querung von Geschützten Landschaftsbestandteilen „Steinrückenhecke Röthenbach“, „Plohnbach und Plohnbachtal“ und „Schwabengrund Röthenbach“
  • nationale als auch europäische Schutzgebiete betroffen wären (u.a. Steinberg Jolystein, NSG Steinberg, SAC Steinberggebiet), die einen sehr hohen Raumwiderstand darstellen
  • eine Umgehung der FFH-Gebiete hat ein nahes Heranrücken an die Siedlungsgebiete von Rodewisch zur Folge
  • potenzielle Moorstandorte bzw. Vorhandensein von Böden mit besonderem Biotopentwicklungspotenzial insbesondere im südlichen Teil des Korridors
  • nach Westen sich die Siedlungsgebiete Pechtelsgrün, Plohn, Röthenbach und Rodewisch und östlich die Siedlungsgebiete von Stangengrün und Wildenau anschließen und hier das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit zusätzlich betroffen wäre, ein Trassenverlauf würde zwangsläufig zu einer Querung von Wohn- und Mischgebieten führen
  • somit eine Querung der Landschaftsschutzgebiete Plohnbachaue oder Landschaftsschutzgebiet Kirchberger Granit stattfinden müsste
  • In der Korridorbetrachtung sind randlich Wohnbereiche von Leutersbach abgebildet, diese liegen südlich der S 282
  • Nordwestlich von Leutersbach befindet sich ein gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop (südlich Pfarrberg), südlich von Leutersbach ist zudem ein Teilgebiet des FFH-Gebiets „Crinitzer Wasser und Teiche im Kirchberger Granitgebiet“ vorhanden, welches auch die sensiblen Bereiche der Teichkette Hartmannsdorf mit einschließt (unter anderem auch das Flächennaturdenkmal „Hauptteich Hartmannsdorf“).
  • Diese Bereiche fanden Berücksichtigung bei der Raumwiderstandsanalyse und stellen neben den sehr hohen Raumwiderständen der gesetzlichen Schutzgebietskulisse auch sensible Vogellebensräume dar.
  • Weitere Bereiche im zentralen Leutersbach und nördlich der S 282 sind nicht Bestandteil des Korridors Mitte.
  • Der Schwarzstorch ist eine Anhang I-Art der Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) und somit streng geschützt (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG). Alle europäisch geschützten Vogelarten unterliegen den Vorschriften des europäischen Artenschutzes. Die artenschutzrechtlichen Regelungen sind in den §§ 44 und 45 BNatSchG enthalten.
  • Im Grobkorridor 3 (Ost) stellen die Brutgebiete des kollisions- bzw. stromschlaggefährdeten Schwarzstorchs im Hartmannsdorfer Forst besondere artenschutzrechtliche Konfliktschwerpunkte dar. Unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist der Korridor Ost mit hohen Genehmigungsrisiken verbunden, da eine Hochspannungsleitungstrasse nahezu vollständig parallel des essentiellen Kernhabitates der Art verläuft. Kollisionsrisiken könnten im weiteren Planungsverfahren für die Art artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG auslösen und wodurch die Genehmigungsfähigkeit voraussichtlich nicht gegeben ist.
  • Um das Tötungsrisiko der gegenüber Kollision und Stromschlag stark gefährdeten Art zu vermeiden, ist voraussichtlich ein dichtes Heranrücken an die Siedlungslagen von Hartmannsdorf bei Kirchberg und Crinitzberg erforderlich. Dieses wiederum bedingt eine hohe Konfliktlage in Bezug auf die Schutzgutfunktion Wohn- und Wohnumfeld.

Die verwendeten Daten entstammen den folgenden Quellen:

  • Landesamt für Archäologie
  • Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesdirektion Sachsen
  • Landkreis Vogtlandkreis
  • Landkreis Zwickau
  • Planungsverband Region Chemnitz
  • Regionaler Planungsverband Südwestsachsen
  • Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
  • Sächsisches Ministerium des Inneren
  • Sächsisches Oberbergamt
  • Staatsbetrieb Sachsenforst